In regelmäßigen Abständen entsprechend der Pegelvorschrift ist die Feststellung und Prüfung der Höhenlage des Pegelnullpunktes nachzuweisen:
- Feststellung und Prüfung der Höhenlage des Pegelnullpunktes (über Pegelfestpunkte)
- Prüfung der Höhenlage der Pegellatte /-en gem. Pegelvorschrift, Abschnitt 2 und Anlage C
- Prüfung der Höhenlage der Pegelfestpunkte und Ermittlung der Sollhöhenunterschiede der Pegelfestpunkte gem. Pegelvorschrift Anlage C Muster 3 (bei Fortschreibung)
- Schaffung neuen Pegelfestpunkten und Erstbestimmung über GNSS- oder terrestrische Messungen und Nivellement entsprechend Pegelvorschrift, Abschnitt 2.2.1.2 und
den Anforderungen des Auftraggebers und Ermittlung der Sollhöhenunterschiede der Pegelfestpunkte gem. Pegelvorschrift Anlage C Muster 1 (bei Festlegung)
- Anschlussmessungen an das Nivellementnetz 3. oder höherer Ordnung für jeden Pegel (s.o. Ems-Pegel in Greven) nach Pegelvorschrift, Abschnitt 3 und Anlage C (Muster4)
- Nachweis und Dokumentierung der Anschlussmessungen nach Pegelvorschrift Anlage C
- Anfertigen oder Überarbeiten von Lageskizzen für jeden Pegelpunkt (mit Pegelfestpunkten, Bezugsmaßen, Sollhöhenunterschieden)
- Messung von Querprofilen in Fließrichtung des Gewässerlaufes (z.B. 5 Querprofile) nach vorgegebenen Gewässertypen mit oder ohne Boot entsprechend der Anforderungen des Auftraggebers
- Ermittlung des Längsprofils und Darstellung der Querprofile als Abflussmessprofile
- Übergabe der Profildaten als Querprofildatenbank für das verwendete Hydraulik-Programm des AG
- Übergabe der verwendeten Punktkoordinaten im vorgegebenen Koordinatensystem und in verschieden Dateiformaten (z.B Shape-Files)
In der Regel kommen hier Nivellements und kombinierte GNSS- und Tachymetermessungen zum Einsatz.
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